Satzung der IPA-Verbindungsstelle Freiburg vom 07.07.1995
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Artikel 1 - Name, Bereich, Sitz und Rechtsform
1. Der Verein nennt sich
„International Police Association (IPA), Deutsche Sektion e.V., Landesgruppe Baden-Württemberg, Verbindungsstelle
Freiburg (IPA Vbst Freiburg)“.
2. Der Bereich der Verbindungsstelle umfasst das Gebiet des Stadtkreises Freiburg sowie der Landkreise Breisgau-
Hochschwarzwald und Emmendingen.
3. Die Verbindungsstelle hat ihren Sitz in Freiburg.
4. Der Verein ist nicht in das Vereinsregister eingetragen.
Artikel 2 - Bindung, Zweck, Ziel und Neutralitätsgebot
1. Die Verbindungsstelle ist ein Zweigverein der IPA-Deutsche Sektion e.V. und der IPA-Landesgruppe. Verstöße gegen
die Internationalen Statuten, die Internationale Geschäftsordnung, die Satzung der IPA-Deutsche Sektion e.V., die
Versammlungsordnung (VersO), die Geschäftsordnung des Bundesvorstandes (GOBV), die Satzung der Landesgruppe
und die Geschäftsordnung des Landesgruppenvorstandes (GOLV), in der jeweils gültigen Fassung, sind wie ein
Verstoß gegen diese Satzung zu behandeln.
2. Zweck und Ziel ergeben sich aus Artikel 2 der Internationalen Statuten und aus Artikel 3 der Satzung der IPADeutsche
Sektion e.V..
Danach ist die Verbindungsstelle als Zweigverein der IPA-Deutsche Sektion e.V. und der Landesgruppe der unabhängige
Zusammenschluss von Angehörigen des Polizeidienstes ohne Unterschied von Rang, Geschlecht, Rasse,
Hautfarbe, Sprache oder Religion, ob aktiv oder im Ruhestand befindlich, in der Absicht, zwischen ihnen Bande der
Freundschaft und der internationalen Zusammenarbeit zu schaffen.
Sie verpflichtet sich zur Einhaltung der Grundsätze der weltumfassenden Erklärung der Menschenrechte, wie sie 1948
von den Vereinten Nationen verkündet wurden, und will kulturelle Beziehungen, das Allgemeinwissen und den beruflichen
Erfahrungsaustausch ihrer Mitglieder sowie gegenseitige Hilfeleistungen im sozialen Bereich fördern und im
Rahmen ihrer Möglichkeiten zum friedlichen Miteinander der Völker und zur Erhaltung des Weltfriedens beitragen.
3. Zur Verwirklichung dieser Ziele will sie
a) die persönliche Begegnung durch den Austausch von Personen und Personengruppen, durch Gruppenreisen und
durch die Anbahnung von Briefkontakten fördern;
b) im Polizeidienst aller Sektionen die Achtung vor dem Gesetz und die Aufrechterhaltung der Ordnung stärken;
c) soziale und kulturelle Aktivitäten entwickeln und den beruflichen Erfahrungsaustausch fördern;
d) zur Stärkung des Ansehens der Polizei in ihren Mitgliedssektionen beitragen und das Verständnis zwischen Polizei
und Bevölkerung verbessern helfen;
e) durch Jugendaustausch und internationale Jugendtreffen die Toleranz fördern und das Verständnis der Menschen
untereinander sowie für die Aufgaben der Polizei stärken;
f) den regelmäßigen Austausch von Publikationen zwischen den nationalen Sektionen fördern und durch einen Informationsdienst
für die nationalen IPA-Publikationen die Mitglieder über alle den Verein interessierenden
Themen unterrichten;
g) Austausch und Veröffentlichung von beruflichen Informationen und kulturellen Tätigkeitsberichten;
h) durch freundschaftliche Kontakte zwischen den Polizeibediensteten aller Kontinente die Zusammenarbeit über
die Grenzen hinweg erleichtern helfen und zum gegenseitigen Verständnis für berufliche Probleme beitragen.
4. Der Verein ist politisch sowie gewerkschaftlich neutral und verfolgt ausschließlich ideelle Ziele.
Er darf nur dann und nur solange mit anderen juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts zusammenarbeiten,
wie seine Unabhängigkeit, Neutralität und ideelle Zielsetzung gewahrt bleiben. In Zweifelsfällen entscheidet der
Bundesvorstand.
Satzung der IPA-Verbindungsstelle Freiburg vom 07.07.1995 - Seite 2
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Artikel 3 - Verwendung der Vereinsmittel
1. Die IPA-Deutsche Sektion e. V. und ihre Zweigvereine sind selbstlos tätig; sie verfolgen keine eigenwirtschaftlichen
Zwecke. Ein auf Gewinn ausgerichteter Geschäftsbetrieb, und zwar sowohl unmittelbar als auch mittelbar durch Beteiligung
an juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
unterhalten, ist ein Verstoß gegen die Satzung.
2. Mittel der Verbindungsstelle dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Vorstandes des Gesamtvereins und seiner Gliederungen sind ehrenamtlich
tätig. Es können Dienstleistungskräfte eingestellt und die hierfür erforderlichen Verträge abgeschlossen
werden.
Artikel 4 - Organe
Organe der Verbindungsstelle sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Verbindungsstellenvorstand und
c) der Geschäftsführende Verbindungsstellenvorstand.
Artikel 5 - Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ und für alle Angelegenheiten innerhalb der Verbindungsstelle zuständig,
soweit diese nicht ausdrücklich anderen Organen übertragen worden sind.
Sie ist jährlich einmal einzuberufen und insbesondere zuständig für
a) die Wahl des Geschäftsführenden Verbindungsstellenvorstandes, der Beisitzer, der beiden Rechnungsprüfer und
der Delegierten für den Landesdelegiertentag;
b) die Entlastung des Geschäftsführenden Verbindungsstellenvorstandes nach Entgegennahme des schriftlichen Tätigkeitsberichtes
und des schriftlichen Rechnungsberichtes für die abgelaufene Amtszeit. Bei der Wahl der
Rechnungsprüfer ist eine einmalige Wiederwahl möglich;
c) Satzungsänderungen.
2. Der Mitgliedersammlung gehören alle von der Verbindungsstelle betreuten Mitglieder an. Sie sind gleichzeitig antragsberechtigt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
a) dies der Verbindungsstellenvorstand beschließt oder
b) mindestens 15 % der Mitglieder der Verbindungsstelle durch unterschriebenen Antrag dies unter Angabe von
Zweck und Gründen verlangen. Das Einberufungsbegehren ist an den Geschäftsführenden Verbindungsstellenvorstand
zu richten.
4. Zur Mitgliederversammlung ist mindestens vier Wochen vor dem für die Mitgliederversammlung bestimmten Tag
schriftlich durch den Geschäftsführenden Verbindungsstellenvorstand einzuladen. Mit der Einladung ist die Tagesordnung
festzulegen sowie die Form und Frist für Anträge zu bestimmen.
5. Bei Mitgliederversammlungen ist, wie bei allen anderen Sitzungen, nach der Versammlungsordnung (VersO) der
IPA-Deutsche Sektion e. V. zu verfahren. Sie ist Bestandteil dieser Satzung.
6. Anträge sind dem Geschäftsführenden Verbindungsstellenvorstand mindestens eine Woche vor dem für die Mitgliederversammlung
bestimmten Tag mitzuteilen.
7. Eine Satzungsänderung bedarf der Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Beschlussfähigkeit
ist nur gegeben, wenn ein Drittel der Teilnehmer anwesend ist.
Satzung der IPA-Verbindungsstelle Freiburg vom 07.07.1995 - Seite 3
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Artikel 6 - Verbindungsstellenvorstand
1. Der Verbindungsstellenvorstand setzt sich zusammen aus
a) dem Geschäftsführenden Verbindungsstellenvorstand (siehe Artikel 7) und
b) den Beisitzern, die vom Geschäftsführenden Verbindungsstellenvorstand bestimmt werden.
2. Der Verbindungsstellenvorstand ist das Beschlussorgan für den Haushaltsplan der Verbindungsstelle. Der Leiter der
Verbindungsstelle beruft den Verbindungsstellenvorstand ein, wenn es die Lage der Geschäfte erfordert oder mindestens
die Hälfte des Verbindungsstellenvorstandes dies wünscht.
3. Zu seiner Unterstützung kann der Verbindungsstellenvorstand Mitarbeiter für besondere Aufgaben berufen. Sie sind
dem Geschäftsführenden Verbindungsstellenvorstand verantwortlich und an dessen Weisungen gebunden. Zu Vorstandssitzungen
sind sie beratend hinzuzuziehen, wenn ihr Aufgabengebiet dies erfordert.
4. Die Verbindungsstelle wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Leiter und ein weiteres Mitglied des Geschäftsführenden
Verbindungsstellenvorstandes vertreten.
Sofern der Leiter an der Wahrnehmung seiner Aufgaben verhindert ist, wird er vom Sekretär vertreten. Die Vertretung
muss nicht nachgewiesen werden.
5. Gibt sich der Verbindungsstellenvorstand unter Beachtung der Rahmenwirkung der Geschäftsordnungen des Bundesvorstandes
(GOBV) und der Landesgruppe (GOLV) eine eigene Geschäftsordnung, bleiben die in den Geschäftsordnungen
des Bundesvorstandes und der Landesgruppen enthaltenen Pflichten für die Verbindungsstellen hiervon unberührt.
Artikel 7 - Geschäftsführender Verbindungsstellenvorstand
1. Der Geschäftsführende Verbindungsstellenvorstand besteht aus
dem Leiter der Verbindungsstelle,
dem Sekretär der Verbindungsstelle,
dem 2. Sekretär der Verbindungsstelle und
dem Kassenwart der Verbindungsstelle.
2. Der Geschäftsführende Verbindungsstellenvorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er wird von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Wird bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Verbindungsstellenvorstandes bei einer Mitgliederversammlung keine
Nachwahl durchgeführt, kann die freiwerdende Stelle vom Geschäftsführenden Verbindungsstellenvorstand kommissarisch
besetzt werden. Die Amtszeit des kommissarischen Vorstandsmitgliedes endet spätestens mit der des Vorstandes.
3. Der Geschäftsführende Verbindungsstellenvorstand ist zur satzungsgemäßen Durchführung der Aufgaben und zur
Erledigung der laufenden Geschäfte verpflichtet. Er ist der Mitgliederversammlung für die Durchführung der von ihr
gefassten Beschlüsse verantwortlich.
Artikel 8 - Haftung
1. Die Vertretungsmacht der die Verbindungsstelle gerichtlich und außergerichtlich vertretenden geschäftsführenden
Vorstandsmitglieder wird ausschließlich auf das Vermögen der Verbindungsstelle begrenzt.
Damit haftet die Verbindungsstelle aus allen Rechtsgeschäften, die durch ihre Vertreter abgeschlossen werden, nur
mit ihrem Vereinsvermögen.
2. Vor größeren Geschäftsabschlüssen ist dem Geschäftspartner dieser Teil der Satzung schriftlich zur Kenntnis zu geben,
um die Wirkung des § 54 BGB auszuschließen.
3. Die Haftung der Verbindungsstelle entfällt bei schuldhaftem Handeln des Vereinsvertreters.
Satzung der IPA-Verbindungsstelle Freiburg vom 07.07.1995 - Seite 4
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Artikel 9 - Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft regelt sich nach Artikel 12 ff der Satzung der IPA-Deutsche Sektion e. V. in Verbindung mit § 14
und 15 der Geschäftsordnung für den Bundesvorstand (GOBV), wonach Mitglieder der IPA-Deutsche Sektion e. V.
nur Polizeibedienstete werden können, die im aktiven Dienst ausschließlich solcher Behörden und Einrichtungen stehen,
welche polizeiliche Aufgaben erfüllen. Der Bundesvorstand legt diese Behörden und Einrichtungen in einer abschließenden
Aufzählung für alle Bundesländer fest.
2. Polizeibedienstete im Ruhestand können die Mitgliedschaft unter der Voraussetzung und nur so lange erwerben und
beibehalten, wie eine etwa aufgenommene neue berufliche Tätigkeit dem Artikel 3 der Satzung der IPA-Deutsche
Sektion e. V. (inhaltlich Artikel 2 dieser Satzung) nicht im Wege steht.
3. Jedes Mitglied ist gehalten, den Verein in seinen Zielen zu unterstützen.
4. Es gibt folgende Arten der Mitgliedschaft:
a) die ordentliche Mitgliedschaft,
b) die Ehrenmitgliedschaft,
c) die assoziierte Mitgliedschaft.
5. Die ordentliche Mitgliedschaft kann jederzeit beantragt werden und erfolgt entweder rückwirkend zum 01. Januar des
laufenden oder zum 01. Januar des folgenden Jahres in Form einer gestuften Mehrfachmitgliedschaft. Somit gehören
alle Mitglieder gleichzeitig der Verbindungsstelle, der zuständigen Landesgruppe und der IPA-Deutsche Sektion e. V.
an.
6. Über die Aufnahme entscheidet der Geschäftsführende Verbindungsstellenvorstand; er handelt hierbei auch im Auftrag
der zuständigen Landesgruppe sowie der IPA-Deutsche Sektion e. V. und vertritt deren vertretungsberechtigte
Vorstände. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden. Gegen die Ablehnung ist Beschwerde beim Geschäftsführenden
Landesgruppenvorstand zulässig. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet der Geschäftsführende
Bundesvorstand endgültig.
7. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Antrag des Geschäftsführenden Bundesvorstandes oder eines Landesgruppe nur
durch den Bundesvorstand an Personen verliehen werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben
und die Voraussetzungen gemäß Nr. 1 und 2 dieses Artikel erfüllen.
8. Die assoziierte Mitgliedschaft kann von Polizeibediensteten nur erworben werden, wenn in ihrem Heimatland keine
nationale Sektion besteht. Über die Aufnahme entscheidet der Geschäftsführende Bundesvorstand im Einvernehmen
mit dem Geschäftsführenden Landesgruppenvorstand.
9. Personen, die bis zum 06.10.1978 die außerordentliche Mitgliedschaft erworben haben, behalten ihren Status. Sie
können nicht Mitglied eines Vorstandes werden.
10. Mitglieder der IPA-Deutsche Sektion e. V. haben sich einer Verbindungsstelle anzuschließen. Sie sind in der Wahl
ihrer Verbindungsstelle frei und können jederzeit zu einer anderen wechseln.
Artikel 10 -Unvereinbare Mitgliedschaften
1. Gemäß Bundessatzung ist die Mitgliedschaft in der IPA-Deutsche Sektion e.V., ihren Landesgruppen und Verbindungsstellen
und die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer radikalen Vereinigung oder Partei unvereinbar. Die Feststellung
über die Unvereinbarkeit bzw. die Aufhebung der Unvereinbarkeit trifft der Bundesvorstand mit Zweidrittelmehrheit.
2. Einem Mitglied, das einer Vereinigung oder Partei im Sinne der Nr. 1 angehört, ist vom Geschäftsführenden Bundesvorstand
durch eingeschriebenen Brief unter Hinweis auf die Unvereinbarkeit eine Frist von 14 Tagen zur Erklärung
über seinen Austritt aus der betreffenden Vereinigung oder Partei zu setzen. Liegt diese Erklärung bei Ablauf der Frist
nicht vor, erlischt die Mitgliedschaft.
Artikel 11 - Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt gemäß Artikel 14 der Satzung der IPA-Deutsche Sektion e.V.
a) durch Tod,
b) durch Austritt, der jederzeit erfolgen kann (eine Beitragsrückerstattung erfolgt nicht),
c) durch Ausscheiden aus der Polizei,
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d) durch Ausschluss,
e) wenn der fällige Mitgliedsbeitrag nicht bis zum 30.06. des Fälligkeitsjahres entrichtet wurde,
f) wenn die Erklärung nach Artikel 9 Nr. 2 nicht innerhalb der Frist von 14 Tagen vorliegt.
2. Für die Ehrenmitgliedschaft gelten die Buchstaben a), b), d) und f) sinngemäß.
3. Assoziierte Mitglieder müssen aus der Mitgliedschaft der Deutschen Sektion und ihrer Gliederungen entlassen werden,
sobald in deren Heimatland eine eigene nationale Sektion der IPA gegründet und durch Beschluss des Internationalen
Exekutivrates anerkannt worden ist.
Artikel 12 - Ausschluss
1. Gemäß Artikel 15 der Satzung der IPA-Deutsche Sektion e. V. muss der Ausschluss eines Mitgliedes aus der
Deutschten Sektion und allen Gliederungen dann erfolgen, wenn
a) Umstände bekannt wurden, die zur Ablehnung des Aufnahmeantrages geführt hätten, oder
b) es schuldhaft dem Ansehen des Vereins schadet oder den Internationalen Statuten oder der Nationalen Satzung
sowie vorsätzlich der Geschäftsordnung des Bundesvorstandes entgegenhandelt oder
c) der Ausschluss im Interesse des Vereins notwendig erscheint oder
d) es nach Eintritt in den Ruhestand eine Tätigkeit aufnimmt, welche dem Sinngehalt des Artikels 3 der Satzung
der IPA-Deutsche Sektion e. V. (inhaltlich Artikel 2 dieser Satzung) widerspricht.
2. Der Ausschluss eines Mitglieds kann darüber hinaus auch bei schuldhaftem Verstoß gegen diese Satzung erfolgen.
3. Werden einen Ausschluss rechtfertigende Tatsachen bekannt, leitet der Geschäftsführende Bundesvorstand ein Ausschlussverfahren
ein. Er bestimmt zur Durchführung der erforderlichen Ermittlungen sowie zur Anhörung des Betroffenen
einen Untersuchungsführer, der weder der Landesgruppe dieses Mitglieds noch dem Bundesvorstand angehören
darf. Der Bundesvorstand legt den Ablauf des Verfahrens in der Geschäftsordnung des Bundesvorstandes der IPADeutsche
Sektion e. V. fest.
Wird gegen Funktionsträger ein Ausschlussverfahren eingeleitet, sind diese mit dem Tag der Zustellung der Einleitungsverfügung
von der Wahrnehmung ihres Amtes entbunden. Dies gilt auch für die Wahrnehmung eines Delegiertenamtes.
Bis zur Beendigung des Verfahrens gilt die Vertretungsregelung.
4. Auf der Grundlage des schriftlichen Untersuchungsberichtes des Untersuchungsführers entscheidet der Geschäftsführende
Bundesvorstand über den Ausschluss des Mitgliedes.
Er kann aber nicht ein Mitglied des Geschäftsführenden Bundesvorstandes ausschließen. Der Bundesvorstand kann
beschließen, dass das betroffene Mitglied des Geschäftsführenden Bundesvorstandes seine Amtsgeschäfte nicht mehr
wahrnehmen darf. Er kann ein Ersatzmitglied für den Betroffenen bestimmen.
5. Die Entscheidung des Geschäftsführenden Bundesvorstandes ist sowohl dem Betroffenen als auch dem Antragsteller
schriftlich mitzuteilen. Mit einer Frist von zwei Monaten nach Eingang kann der Betroffene Einspruch gegen den
Ausschluss oder der Antragsteller Einspruch gegen die Ablehnung des Antrages beim Bundesvorstand einlegen. Die
Fristsetzung beinhaltet eine mögliche Einspruchsbegründung. Hilft der Bundesvorstand dem Einspruch nicht ab, entscheidet
endgültig der Beschwerdeausschuss.
Ein Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Der Betroffene kann jedoch beim Beschwerdeausschuss den Antrag
stellen, dass dem Einspruch aufschiebende Wirkung verliehen wird; über den Antrag entscheidet der Beschwerdeausschuss
nach pflichtgemäßem Ermessen.
6. Der Beschwerdeausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. Jede Landesgruppe wählt beim Landesdelegiertentag oder in
der Mitgliederversammlung einen Vertreter für den Ausschuss. Für jeden Einzelfall werden fünf Mitglieder durch den
Geschäftsführenden Bundesvorstand ausgelost. Nicht vertreten sein dürfen
a) die Landesgruppe des Betroffenen,
b) die Landesgruppe des Antragstellers.
Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses wählen einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
7. Eine Wiederaufnahme des ausgeschlossenen Mitgliedes ist nicht möglich.
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Artikel 13 - Mitgliedsbeitrag
1. Der Nationale Kongress beschließt die Höhe des Mitgliedsbeitrages und bestimmt den Anteil der Landesgruppe. Der
Landesdelegiertentag beschließt, welcher Anteil den Verbindungsstellen verbleibt.
2. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er ist im Voraus zum 01. Januar eines jeden Jahres bei der Verbindungsstelle,
der das Mitglied angehört, zu entrichten. Bei Neuaufnahmen ist er unabhängig vom Eintrittsdatum für das laufende
Jahr zu entrichten. Eine Rückerstattung beim Ausscheiden des Mitglieds ist ausgeschlossen.
3. Der von den Verbindungsstellen im Auftrag der IPA-Deutsche Sektion e. V. vereinnahmte Jahresbeitrag der Mitglieder
wird, abzüglich des Verbindungsstellenanteils, vom Kassenwart im Rahmen der erteilten Richtlinien mit dem Kassenwart
der Landesgruppe abgerechnet.
4. Erfolgt im Laufe eines Kalenderjahres der Wechsel eines Mitglieds zu einer anderen Verbindungsstelle, verbleibt der
Beitragsanteil bei der Verbindungsstelle, der das Mitglied am 01. Januar des Jahres angehörte.
Artikel 14 - Finanzen
1. Der Geschäftsführende Verbindungsstellenvorstand stellt jeweils für ein Geschäftsjahr (01.01. bis 31.12.) bei Bedarf
einen Haushaltsplan auf, der der Zustimmung des Verbindungsstellenvorstandes bedarf.
2. Nach Ablauf eines Rechnungsjahres ist Rechnung zu legen, die durch die von der Mitgliederversammlung gewählten
Rechnungsprüfer abzunehmen ist.
3. Der Bundesvorstand, die Landesgruppen und die Verbindungsstellen sind in ihrer Haushaltsführung selbständig und
voneinander unabhängig. Für finanzielle Ausfälle oder Defizite bestehen zwischen Bundesvorstand, Landesgruppen
und Verbindungsstellen keine gegenseitigen Ausgleichs- und Haftungsverpflichtungen.
4. Die vom Bundesvorstand in einer Finanzordnung festgelegten Grundsätze des Haushalts- und Kassenwesens gelten
für alle Gliederungen des Gesamtvereins unmittelbar.
5. Bei Verdacht unsachgemäßer Kassen- und Haushaltsführung kann der Bundesvorstand bei der Verbindungsstelle
Überprüfungen durchführen oder durchführen lassen. Gleiches gilt für die Landesgruppe gegenüber der Verbindungsstelle.
Artikel 15 - Auflösung
1. Die Verbindungsstelle ist aufgelöst, wenn sie wegen eines Verstoßes gegen Artikel 9 Nr. 3 und 4 der Satzung der
IPA-Deutsche Sektion e. V. und Artikel 8 Nr. 4 bis 6 der Satzung des Landesgruppe ihren Status als Zweigverein
deshalb verliert, weil sie
a) der Verpflichtung, sich eine Satzung zu geben, die nicht im Widerspruch zu den Internationalen Statuten, der
Nationalen Satzung und der Landesgruppensatzung stehen darf, nicht nachgekommen ist, oder
b) ihre Satzung ohne schriftliche Bestätigung durch den Geschäftsführenden Landes- und Bundesvorstand (GLV
und GBV) einem Gericht zur Eintragung in das Vereinsregister vorgelegt hat.
2. Darüber hinaus kann eine gemäß Artikel 5 dieser Satzung ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung die
Auflösung nur dann beschließen, wenn mindestens ¾ der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen.
3. Liquidatoren sind der Leiter der IPA-Landesgruppe und ein Mitglied des Geschäftsführenden Verbindungsstellenvorstandes.
4. Bei Auflösung der Verbindungsstelle fällt deren Vermögen der Landesgruppe zu.
Artikel 16 - Inkrafttreten
Diese Satzung hat die Zustimmung der Mitgliederversammlung am 24. März 1995 mit 45 Ja-Stimmen bei 1 Nein-Stimme
und 1 Stimmenthaltung von 47 stimmberechtigten Mitgliedern gefunden. Sie tritt mit den schriftlichen Zustimmungen des
Geschäftsführenden Landesgruppenvorstandes vom 29.06.1995 und des Geschäftsführenden Bundesvorstandes vom
07.07.1995 an diesem Tage in Kraft.